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24.06.2009 - RECHTSGESCHICHTE

"Säkulare Ansätze bilden nicht den Mainstream"

Über Geschichte und Gegenwart des islamischen Rechts

von Josef Tutsch

 
 

Der Koran wird von vie-
len Muslimen auch als
Gesetzbuch gelesen
Bild: Wikipedia

Im Jahr 2007 erregte ein Fall beim Amtsgericht Frankfurt überregional Entrüstung. Eine aus Marokko stammende Ehefrau wollte wegen Misshandlungen durch ihren ebenfalls marokkanischen Mann eine Härtefallscheidung durchsetzen. Die Richterin verweigerte der Klägerin Prozesskostenhilfe, weil nach den Normen ihrer Heimatkultur kein Härtefall zu erkennen sei. Begründung: Der Koran erlaube in Sure 4 dem Ehemann, seine Frau zu schlagen. Nun hätte der Richterin auffallen können, dass, ganz unabhängig von jeder Koraninterpretation, auch das marokkanische Familienrecht häusliche Gewalt verbietet und der geschlagenen Ehefrau die Möglichkeit einer Scheidung eröffnet. Aber solche Details interessierten die breite Öffentlichkeit weniger. Das Gespenst einer "Islamisierung" der deutschen Justiz wurde an die Wand gemalt. Womöglich bis hin zum Strafrecht: Würde Dieben hierzulande demnächst die Hand abgehackt, müssten Ehebrecherinnen mit der Steinigung rechnen?

Fremde Rechtskulturen ziehen eben nur dann Aufmerksamkeit auf sich, wenn Konflikte anstehen. In Mitteleuropa leben seit Jahrzehnten mehrere Millionen Muslime – da ist es erstaunlich, dass in deutscher Sprache bis heute keine umfassende Darstellung von Geschichte und Gegenwart des islamischen Rechts vorgelegen hat. Ein Versäumnis, das auch dann erstaunlich bleibt, wenn man hinzusetzt, dass die meisten dieser Muslime aus der Türkei kommen, einem Land also, das sich in den 1920er Jahren ein Rechtssystem nach westlichen Vorbildern verordnet hat. Der Jurist und Islamwissenschaftler Matthias Rohe, Professor für Bürgerliches Recht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung an der Universität Erlangen-Nürnberg, hat diese Lücke jetzt geschlossen.

Dabei ist heute schon absehbar, dass der Text in wenigen Jahren aktualisierungsbedürftig sein wird. Das gilt einerseits für die Rechtsentwicklung in den islamischen Ländern. So legte zum Beispiel die jordanische Regierung 2001 eine Familienrechtsreform vor, die Ehefrauen das Recht einräumte, sich ohne Begründung scheiden zu lassen, ein Recht, das im Islam traditionell nur dem Ehemann zusteht. Der Entwurf wurde vom Oberhaus, dessen Mitglieder der König ernennt, gebilligt, im gewählten Unterhaus dagegen aufgrund "islamistischer" oder traditionalistischer Widerstände abgelehnt. Welch ein Glück für scheidungswillige Frauen, könnte man sagen, dass Jordanien eben doch keine parlamentarische Verfassung hat: Der König setzte seine Reform als befristetes "Exekutivgesetz" durch.

Zentrale Rechts-
quelle: die überlie-
ferten Äußerungen
Mohammeds, Mini
atur von 1436
Bild: Bibl. Nat. Par.

Der weitere Verlauf ist offen und natürlich sind in der Diskussion, gerade wenn es um Geschlechterrollen geht, religiöse Argumente mit kulturellen Gewohnheiten unentwirrbar verschlungen. Selbst ernsthafte Rechtsgelehrte in der islamischen Welt, berichtet Rohe, scheinen von einer Aufweichung der hergebrachten Rollenbilder den Untergang des Morgenlandes zu befürchten. Rohe: "So wird immer wieder ernstlich debattiert – und bejaht –, ob die Frau das Einverständnis des Ehemannes zur Änderung ihrer Frisur benötige." Jedenfalls sollte man sich vor der Illusion hüten, die islamischen Länder müssten sich zwangsläufig in eine westliche Richtung bewegen.

Es gibt, wie Rohe berichtet, auch gegenläufige Tendenzen. In Ägypten wurde 1980 durch Plebiszit eine Verfassungsänderung beschlossen, in der die islamische Rechtstradition, die Scharia, als "die" Hauptquelle der Gesetzgebung festgelegt wurde, nicht mehr nur als "eine" Hauptquelle. Solche Festlegungen können ökonomisch und ökologisch sehr hinderlich sein. In Saudi-Arabien wird trotz Wassermangels kaum Abwasser geklärt und wiederverwendet. Grund: Die kultischen Reinheitsvorschriften lassen eine Beimischung von geklärtem Wasser zu frischem Trinkwasser nicht zu.

Auch in den westlichen Ländern mit muslimischer Minderheit sind Fragen offen. Dass einzelne Vorschriften des islamischen Rechts – vor allem zur Ungleichbehandlung von Frauen – "mit den Grundvorstellungen der deutschen Rechtsordnung schlechthin unvereinbar", steht von vornherein außer Frage. Aber etwa das Erbrecht eröffnet durchaus Spielräume. Muslimische Eltern in Deutschland, teilt Rohe mit, unterscheiden im Testament oft zwischen Söhnen und Töchtern; den Töchtern werde vom Nachlass nur der gesetzlich vorgeschriebene Pflichtteil zugebilligt. Im klassischen Einwanderungsland Kanada, berichtet Rohe, arbeitet seit 2004 im Gliedstaat Ontario eine "Islamische Schiedsinstanz" in Familien- und Erbrechtsfragen; inzwischen ist Großbritannien diesem Beispiel mit "Sharia Councils" gefolgt, denen allerdings keine offiziellen Funktionen zuerkannt sind. Erste Erfahrungen wirken eher beunruhigend. Unter Muslimen gibt es erheblichen sozialen Druck, sich nicht statt dessen an die staatlichen Gerichte zu wenden. Selbst das Wort "Apostasie", Abfall vom Glauben, taucht in diesem Zusammenhang auf. Rohe vermerkt lakonisch, "dass nach traditionell islam-rechtlicher Sicht Apostasie mit dem Tode bestraft wird".

Signet des Sharia Council in
Großbritannien
Bild: Sharia Council

Religionsfreiheit: Dass sich viele muslimische Rechtsgelehrte damit schwer tun, ist bekannt. In den islamischen Ländern selbst noch mehr als in der Diaspora. Rohe erzählt, dass ein Angestellter der saudi-arabischen Religionspolizei seiner Tochter die Zunge herausschnitt, nachdem sie sich in einer Auseinandersetzung mit ihm zum Christentum bekannt hatte. 1994 wurden im Sudan zwei Männer gekreuzigt, die zum Katholizismus übergetreten waren – vermutlich nur Beispiele aus einer größeren Zahl, die der Weltöffentlichkeit nicht bekannt geworden sind. Bei allem Bemühen des Forschers, unnötige Konfrontationen zu vermeiden – es bleiben Konflikte, die sich nicht harmonisch auflösen lassen. "Das betrifft insbesondere die Kollision zwischen den Menschenrechten und traditionellen islam-rechtlichen Vorschriften wie den drakonischen Körperstrafen sowie die rechtliche Ungleichbehandlung der Geschlechter und Religionen."

Die Furcht, der rechte Glaube werde gefährdet, steht wohl auch im Hintergrund der Forderung, die ein Mitbegründer des Islamischen Zentrums in Berlin 2001 aufstellte, nämlich Musliminnen, die Nicht-Muslime heiraten, mit Körperstrafe zu bedrohen. Die Aussagen im Koran zum Nebeneinander verschiedener Religionen sind zwiespältig. Sure 2 ("In der Religion gibt es keinen Zwang") steht gegen Sure 9 ("Kämpft gegen diejenigen, die nicht der wahren Religion angehören"). Historisch ist zu unterstellen, dass der Prophet und seine Nachfolger sich je nach Situation unterschiedlich verhalten haben; das macht es schwierig, aus den Fakten irgendwelche Normen herauszulesen. In den frühen Jahrhunderten des Islams, jener Zeit, die unter Muslimen bis heute als vorbildlich gilt, waren Christen und Juden in den islamischen Ländern, so Rohe, "in gewissem Umfang geschützt, jedoch keineswegs als gleichgestellt behandelt".

Es wird wenige andere Fragen geben, die in der islamischen Welt zur Zeit so umstritten sind, wie die Alternative zwischen dieser traditionellen Regelung und dem modern-westlichen Grundsatz der Gleichheit aller Bürger. Staaten wie Iran und Saudi-Arabien, so Rohe, halten an der Konzeption fest, dass Allah selbst die alleinige Souveränität zukomme; faktisch freilich läuft die proklamierte "Gottesherrschaft" auf eine Herrschaft der Gelehrtenkaste hinaus. In Libyen bestimmt ein Gesetz, dass mit dem Abfall vom Islam die Staatsangehörigkeit verloren geht. Aber auch unter der Devise "Demokratie" lassen sich solche theokratischen Konzepte vertreten. Rohe führt den ägyptischen Gelehrten Yusuf al-Qaradawi an, der das Mehrheitsprinzip dahin interpretierte, nicht-muslimischen Minderheiten dürften nicht als Bürger im vollen Wortsinn betrachtet werden; allerdings sei ihnen Autonomie in Religions- und Familienfragen zuzubilligen.

Türkischer Mujfti, 17.
Jh. - Bild: Bibl.Ap.Vat

Das Ideal einer Einheit von Politik und Religion übt in der islamischen Öffentlichkeit nach wie vor seine Faszination  aus – es findet sich im Koran keine Entsprechung zu dem Bibelwort "gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist, und Gott, was Gottes ist". 2004, berichtet Rohe, kam es bei einer wissenschaftlichen Konferenz in Nigeria zum Eklat, als ein sudanesischer Jurist, der in den USA lehrte, die Position vertrat, der Staat müsse sich gegenüber den Religionen neutral verhalten; 250 islamische Teilnehmer verließen unter Protest den Saal. 2000 hatte Rohe selbst bei einer Tagung argumentiert, man müsse islamisches Familien- und Erbrecht nach Sinn und Zweck, notfalls auch gegen den Wortlaut auslegen. Darauf äußerte ein ägyptischer Hochschullehrer, ein Muslim, der diesem Ansatz folge, sei als Apostat zu betrachten.

Solche Stimmen müssen nicht repräsentativ sein. Aber tatsächlich fällt Rohes Resümee zur Reformfähigkeit des islamischen Rechts eher skeptisch aus: "Säkulare demokratisch-rechtsstaatliche Ansätze scheinen unter Muslimen im Westen attraktiv zu sein, bilden jedoch in der Gelehrtenschaft der islamischen Welt nicht den Mainstream". Die traditionell ausgerichtete Mehrheit der islamischen Gelehrten sei bislang nicht bereit, "die theoretische Oberherrschaft der Scharia und ihrer selbsternannten authentischen Interpreten preiszugeben". Ob sich daran in absehbarer Zeit etwas ändern kann, muss natürlich offen bleiben. Rohe warnt zugleich davor, dass westliche Beobachter den Hardlinern ungewollt Schützenhilfe leisten könnten: "Unglücklicherweise ist auch außerhalb der islamischen Welt das Vorurteil verbreitet, dass nur traditionalistische oder islamistische Haltungen den ‚eigentlichen’ Islam repräsentierten."


Neu auf dem Büchermarkt:
Matthias Rohe: Das islamische Recht. Geschichte und Gegenwart,
Verlag C. H. Beck, München 2009, ISBN 978-3-406-57955-4,
39,90 € [D], 41,10 € [A], sFr 67,90 


Mehr im Internet:
Scharia - Wikipedia  

scienzz Dossier Europa und die islamische Welt


Josef Tutsch
Berliner Journalist, arbeitet über Themen aus Wissenschaft und Kultur,
Mitglied von scienzz communcation

 

 

 

 

 

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