(jtu) Darf eine türkischstämmige Lehrerin an einer staatlichen Schule ein Kopftuch tragen? Hat der Mann in einer deutsch-marokkanischen Ehe das Recht, seine Frau körperlich zu züchtigen? Das sind nur einige interkulturelle Problemfälle, mit denen sich deutsche Gerichte in den vergangenen Jahren befassen mussten. Besonders Strafprozesse um so genannte Ehrenmorde wurden in der Öffentlichkeit sehr stark beachtet. "Wissenschaftliche Abhandlungen über Kultur und Strafrecht sind zunehmend notwendig, aber bislang kaum vorhanden", sagt Brian Valerius, Jurist an der Universität Würzburg.
Der Wissenschaftler befasst sich unter anderem mit der Behandlung von Ehrenmorden und Beschneidungen sowie mit der Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts auf grenzüberschreitende Delikte, etwa in Form von Veröffentlichungen im Internet. Im Wesentlichen kommt Valerius zu dem Ergebnis, dass aus der gesellschaftlichen Multikulturalität keine rechtliche folgt, dass sich also die Auslegung der Strafvorschriften nach dem einheitlichen Maßstab der inländischen Rechtsgemeinschaft zu richten hat. Dennoch seien auch kulturelle Wertvorstellungen bei der Anwendung der Strafvorschriften zu beachten.
Beispiel: die so genannten Ehrenmorde, denen in der Regel Frauen zum Opfer fallen - etwa weil sie ihre Jungfräulichkeit verloren haben, eine von der Familie nicht geduldete Beziehung führen oder weil sie den westlichen Lebensstil übernehmen. "Solche Morde stellen auch aus rechtlicher Sicht zumeist Morde dar, weil sie aus niedrigen Beweggründen begangen werden. Denn die Motivation der Täter, durch eine Tötung die Ehre der Familie wiederherzustellen, bedeutet letztlich, dass sie ihr eigenes Bedürfnis nach gesellschaftlicher Anerkennung über das Leben der Opfer erheben. Damit missachten sie deren höchstpersönliche Entscheidungen als freie und selbstbestimmte Individuen", so Valerius. Dass einige patriarchalische Gesellschaften die Ehre der Familie über das Leben der Frau stellen, bleibe unerheblich. Allerdings könne eine entsprechende kulturelle Prägung dazu führen, dass einem "Ehrenmörder" die Einsicht fehlt, Unrecht begangen zu haben. "Dann wäre der Täter dem geltenden Recht gemäß wegen Totschlags zu bestrafen", sagt Valerius.
Die strafrechtliche Zulässigkeit von Beschneidungen ist ein weiteres Thema, das Valerius in seiner Habilitationsschrift aufgreift. Beschneidungen von Jungen sind seiner Einschätzung nach grundsätzlich zulässig, sofern die Eltern einwilligen und ein approbierter Arzt den Eingriff durchführt. Denn das Risiko für medizinische Komplikationen sei nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft gering und könne von den Eltern in Ausübung ihres religiösen Erziehungsrechts in Kauf genommen werden. Anders bei Mädchen: Ihnen drohen nach solchen Eingriffen gravierende gesundheitliche Gefahren. "Die Beschneidung von Mädchen stellt eine Körperverletzung dar und ist strafrechtlich zu ahnden, selbst wenn die Eltern dem Eingriff zugestimmt haben", so der Würzburger Jurist.
Mit Forderungen aus der Politik, das Strafrecht zum Schutz kultureller Wertvorstellungen auszuweiten, befasst sich Valerius ebenfalls. Sie wurden zuletzt beim Streit um die in einer dänischen Tageszeitung veröffentlichten Karikaturen des Propheten Mohammed laut. "Das Strafrecht eignet sich nicht, um ein friedliches Miteinander der Kulturen und gegenseitige Toleranz herbeizuführen", meint Valerius. Vielmehr sei die Bekämpfung unliebsamer Meinungen vorrangig eine Aufgabe der Gesellschaft und somit dem freien und offenen Meinungsaustausch zu überlassen. Fragwürdig sei zudem die Motivation der Reformbemühungen, die sich auf den Paragraphen 166 (Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen) konzentrieren. Schon die derzeitige Fassung des Paragraphen sei umstritten, denn er lasse religiösen und weltanschaulichen Minderheiten nicht denselben Schutz zuteil werden wie der evangelischen und der katholischen Kirche. Könne man diese Ungleichbehandlung nicht beheben, müsse konsequenterweise die Abschaffung des Paragraphen erwogen werden.
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